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Es
gilt deutsches Recht.
Bei
allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für Bauleistungen”
(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt wird.
2.
Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für
alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird,
gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1
Auftragsannahme
Bis
zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3
Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Lieferung der Ware
oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf
dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel
nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei
berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder
die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem
Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz
zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf
Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie
fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5
Abschlagszahlung
Ist
kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen
in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des
zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6
Vergütung
Ist
die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich
eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch
dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer
Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die
Abnahmewirkung tritt sieben Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein.
4.
Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der
Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1
Technische Hinweise
Der
Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
–
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und
evtl. zu ölen oder zu fetten
–
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
–
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder
Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese
Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die
Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
5.2 Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6.
Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber
an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
7. Die Aufrechnung
mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte
Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum
des Auftragnehmers.
8.2 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
8.3 Erfolgt die
Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer
ab.
8.4 Werden
Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die
Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. An
Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält
sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie
dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
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